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Goldspar Satin

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Produktbeschreibung

Goldspar Satin

Goldspar Satin ist ein seidenglänzender Polyurethan-Klarlack, welcher für die Anwendung im Innenbereich geeignet ist. Der Vorteil von International Goldspar Satin ist die Beständigkeit gegenüber heißem Wasser, milden Säuren und Laugen. Durch die schnelltrocknende Eigenschaft wird die Staubempfindlichkeit minimiert. Ergiebigkeit: 10,3m²/l. Verdünnung: Nr.1

Eigenschaften
  • Artikelnummer: 535167
  • Marke: International
  • Farbe: transparent
  • Inhalt: 750.0 ml
  • Eigenschaften: ideal für den Innenbereich, seidenglänzendes Finish
  • Signalwort: Achtung!

Produktsicherheit

Gefahrenpiktogramme
  • Flamme
  • dickes Ausrufe-zeichensymbol
  • Gesund­heits­gefahr
Signalwort

Achtung

Gefahrenhinweise:
  • H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
  • H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
  • H373 Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
Sicherheitshinweise:
  • P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
  • P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
  • P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
  • P282 Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung und zusätzlich Gesichtsschild oder Augenschutz tragen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Schutzhandschuhe / Gesichtsschild / Augenschutz mit Kälteisolierung tragen.)
  • P303+P361+P353 Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut [oder dem Haar]: Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen)
  • P501 Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
Sicherheitsdatenblätter