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Antifouling Ultra 300 - blau/YBB725

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Produktbeschreibung

Antifouling Ultra 300 - blau/YBB725

Das Antifouling Ultra 300 ist perfekt geeignet für schnelle Motorboote! Es handelt sich um ein selbstpolierendes Antifouling, das effektiven Schutz vor tierischem Bewuchs und Algen bietet. Um es gleich vorweg zu nehmen: Das Antifouling Ultra 300 ist ein leistungsstarkes Hartantifouling und gleichermaßen geeignet für Schiffe in Süß­ und Salzwasser. Die behandelte, scheuerbeständige Oberfläche bietet Schutz für bis zu ein Jahr. Dabei ist das Antifouling Ultra 300 auch zum Polieren geeignet: Sie erhalten eine glattere Oberfläche und damit eine deutlich geringere Reibung im Wasser. Das Antifouling Ultra 300 geeignet sich für die Behandlung von GFK, Holz, Stahl und Blei und kann auf die meisten Antifoulings aufgetragen werden, wenn diese in gutem Zustand sind. Es ist jedoch nicht geeignet für die Anwendung auf Aluminium oder verzinkten Oberflächen und in Verbindung mit VC 17m oder PTFE haltigen Antifoulings. Bitte beachten Sie, dass Sie vor Gebrauch stets das Etikett und die Produktinformationen lesen. Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Ultra 300 Antifouling kann von Profis wie von Verbrauchern bestens und ohne Probleme verarbeitet werden. Die Ergiebigkeit beim Auftragen mit der Rolle oder dem Pinsel beträgt 9 m²/l. Die Umgebungstemperatur zum Verarbeiten sollte mindestens 5°C und maximal 35°C betragen. Gilt als Ersatz für das Produkt Ultra EU. 

Eigenschaften
  • Artikelnummer: 536699
  • BAUA: N-68947
  • Achtung: Antifouling-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.
  • Marke: International
  • Farbe: blau/YBB725
  • Inhalt: 0.75 l
  • Eigenschaften: für schnelle Motorboote, kann zusätzlich poliert werden
  • Ergiebigkeit: 9 m²/l
  • Signalwort: Gefahr!

Produktsicherheit

Gefahrenpiktogramme
  • Flamme
  • Ätzwirkung
  • dickes Ausrufe-zeichensymbol
  • Umwelt
Signalwort

Achtung

Gefahrenhinweise:
  • H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
  • H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
  • H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
  • H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
  • H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
  • H315 Verursacht Hautreizungen.
  • H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
  • H318 Verursacht schwere Augenschäden.
  • H319 Verursacht schwere Augenreizung.
  • H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
  • H335 Kann die Atemwege reizen.
  • H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
  • H373 Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
  • H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
  • H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
  • H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
  • EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Sicherheitshinweise:
  • P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
  • P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
  • P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
  • P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
  • P235 Kühl halten.
  • P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
  • P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
  • P303+P361+P353 Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut [oder dem Haar]: Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen)
  • P501 Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
Sicherheitsdatenblätter